Computer und Steuern

Das Finanzamt hat ein Einsehen bei der Anschaffung und Absetzbarkeit von Computern.

Erst durch die Corona-Pandemie motiviert hat die Finanzverwaltung lange überfällige Regelungen getroffen, was die Absetzbarkeit der Anschaffung von PCs, Hardware und Zusatzgeräten wie Festplatten, Mäuse, Tastaturen, Drucker und Monitore angeht.

Bis zum Jahr 2020 wurden Computer und das Zubehör dazu über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben. Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (Aktenzeichen IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass bei Computerausstattungen in den meisten Fällen eine steuerliche Abzugsfähigkeit bereits im Jahr der Anschaffung gegeben ist. Diese Regelung gilt für angeschaffte Geräte ab dem 01.01.2021.

Und auch Computerzubehör, das vor 2021 angeschafft worden ist, kann ab diesem Jahr mit dem gesamten Restwert steuerlich angesetzt werden.

Mit Schreiben vom 22.02.2022 hat die Finanzverwaltung die Regelung noch einmal verdeutlicht.

Davon unberührt bleibt gerade bei Einkünften aus angestellter Tätigkeit weiterhin der Grad der privaten Mitbenutzung von Computern, der ohne weiteren Nachweis mit 50 % der Aufwendungen angenommen werden kann.

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